RS OGH 2007/6/26 1Ob38/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
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Norm

EO §35 B
ZPO §411 Ca

Rechtssatz

Die Anwendung der Eventualmaxime des (vorangegangenen) Oppositionsverfahrens auch auf das außerstreitige Verfahren über einen Unterhaltsherabsetzungsantrag würde dem Grundsatz widersprechen, dass alle gesetzlichen Unterhaltspflichten unter der Geltung der Umstandsklausel stehen, wonach eine wesentliche Änderung der Verhältnisse die Neufestsetzung erlaubt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122389

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0010OB00038_07F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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