Norm
AHG §6 Abs1Rechtssatz
Mangels erkennbarer planwidriger Lücke ist im Rahmen des § 6 Abs 1 AHG auch nach Einrichtung der UVS davon auszugehen, dass von der Ablaufhemmung in dessen Satz 1 nur solche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und Verfügungen erfasst sind, die der Rechtskraft fähig sind, daher nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122235Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009