RS OGH 2007/6/26 10Ob50/07m, 2Ob242/07p, 2Ob142/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §1299 B

Rechtssatz

Beim Erweiterungseingriff bei einer Operation wiegt die freie Selbstbestimmung des Patienten um so schwerer, je größer die zusätzlichen Risiken des eigenmächtigen Erweiterungseingriffs und je gravierender die Auswirkungen auf den Patienten sind. Im Zweifel wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher: Bringen sowohl der Abbruch als auch die Fortsetzung der Operation Gefahren mit sich, die gleich schwer wiegen, muss die Einwilligung nachgeholt werden. Dies gilt genauso, wenn zur Operationserweiterung alternativ die Möglichkeit besteht, den Therapieerfolg auf andere Weise zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 50/07m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 50/07m
    Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung der einschlägigen Literatur. (T1); Veröff: SZ 2007/104
  • 2 Ob 242/07p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 242/07p
    Vgl; Beisatz: Ob nach diesen Grundsätzen eine Operationserweiterung durchgeführt werden darf oder allenfalls sogar muss, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. (T2)
  • 2 Ob 142/10m
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 142/10m
    nur: Beim Erweiterungseingriff bei einer Operation wiegt die freie Selbstbestimmung des Patienten um so schwerer, je größer die zusätzlichen Risiken des eigenmächtigen Erweiterungseingriffs und je gravierender die Auswirkungen auf den Patienten sind. Im Zweifel wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher. (T3); Beisatz: Je dringlicher der Erweiterungseingriff ist und je mehr der Operationsabbruch medizinisch kontraindiziert ist, desto unbedenklicher ist die Einwilligungsvermutung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122176

Im RIS seit

26.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten