RS OGH 2007/6/26 1Ob53/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
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Norm

ABGB §1494
AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Überschneiden sich verschiedene Hemmungsvorschriften so, dass eine Frist zur Gänze in der Zeit der anderen liegt, ist davon auszugehen, dass die kürzere Ablaufhemmung in der längeren aufgeht. Es kommt also nicht zu einer „Addition" sämtlicher Ablaufhemmungsfristen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122387

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0010OB00053_07M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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