RS OGH 2007/6/26 1Ob118/07w, 4Ob188/11t, 9Ob32/11p, 9Ob21/13y, 8ObA9/15d, 9Ob44/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
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Norm

HVertrG §24 Abs1 Z2

Rechtssatz

Hatte die Beklagte als Unternehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrags gar keine vernünftige Möglichkeit mehr, die von ihr bisher vertriebenen Waren zu beschaffen und stellte sie aus diesem Grunde bereits einige Monate vorher ihre Geschäftstätigkeit vollständig ein, kann davon, dass im Sinne des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG zu erwarten wäre, dass der Unternehmer aus den Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen könnte, keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 118/07w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 118/07w
    Beisatz: Hier: Beklagte Unternehmerin hatte seit Eröffnung des Konkurses über ihre Muttergesellschaft, eine AG, keinerlei Tätigkeit mehr ausgeführt. Der Insolvenzverwalter der AG hat unmittelbar nach Konkurseröffnung deren weltweite Markenrechte, alle „offenen Aufträge" und das gesamte Warenlager an eine deutsche Gesellschaft verkauft und eine andere deutsche GmbH hat die Belieferung der von der Klägerin akquirierten bzw betreuten Kunden übernommen. (T1)
  • 4 Ob 188/11t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 188/11t
    Vgl auch; Beisatz: Für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs genügt es, dass der Unternehmer diesen Kundenstamm auch noch nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses nutzen kann. Solches ist etwa der Fall, wenn der Unternehmer die vom Kläger geschaffenen Geschäftsverbindungen für Folgegeschäfte nutzt, die (nach einem Wechsel des Zulieferers) Substitutionsgüter betreffen und die nicht als Erweiterung des Angebotssortiments über die vom Kläger provisionsberechtigt verkauften Produkte hinaus zu beurteilen sind. (T2)
  • 9 Ob 32/11p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 32/11p
    Vgl; Beisatz: Dem Unternehmer bleibt es unbenommen, seine Geschäftstätigkeit strategischen Änderungen zu unterziehen. Allfällige Misserfolge von Neuausrichtungen nach Vertragsbeendigung können aber nicht automatisch zu Lasten des Ausgleichsanspruchs gehen; ob sie bei der Ausmittlung des Ausgleichsanspruchs eine Rolle spielen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
  • 9 Ob 21/13y
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 21/13y
  • 8 ObA 9/15d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 9/15d
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/41
  • 9 Ob 44/18p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 44/18p
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122237

Im RIS seit

26.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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