Norm
HVertrG §24 Abs1 Z2Rechtssatz
Hatte die Beklagte als Unternehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrags gar keine vernünftige Möglichkeit mehr, die von ihr bisher vertriebenen Waren zu beschaffen und stellte sie aus diesem Grunde bereits einige Monate vorher ihre Geschäftstätigkeit vollständig ein, kann davon, dass im Sinne des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG zu erwarten wäre, dass der Unternehmer aus den Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen könnte, keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122237Im RIS seit
26.07.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018