Index
L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;Norm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. des Mag. GD und 2. des Ing. AD, beide in G, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 18. August 2004, Zl. A 17 - 6810/2002 - 3, betreffend Kanalanschluss bzw. Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes in G (dessen Fläche in einem in den Verwaltungsakten befindlichen Grundbuchsauszug mit mehr als 266.000 m2 angegeben wird), auf welchem sich mehrere Gebäude befinden (den Akten zufolge handelt es sich um ein Schloss und weitere Gebäude).
In einer Erledigung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24. Jänner 2001 wurde den Beschwerdeführern u. a. eröffnet, unter der A-Straße werde ein öffentlicher Kanal errichtet, woraus sich für ihre Liegenschaft die gesetzliche Anschlusspflicht nach dem Kanalgesetz (kurz: KanalG) ergebe. Die Beschwerdeführer traten dem mit Eingabe vom 7. Februar 2001 entgegen, weil die Abwässer bereits durch eine wasserrechtlich bewilligte vollbiologische Kläranlage (die in den Jahren 1988 und 1994 mit "enormen finanziellem Aufwand aus privaten Mitteln errichtet" worden sei) entsorgt würden. Sie sähen daher keine Veranlassung die bestehende Anlage aufzulassen. In einem weiteren Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 wurde klargestellt, es sei dies als Begehren zu verstehen, die Liegenschaft "von der Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz auszunehmen".
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12. Dezember 2003 wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer der fraglichen Liegenschaft sowie der darauf errichteten Bauwerke A-Straße 160, 162, und 162 a verpflichtet, diese mit einer Hauskanalanlage zu versehen und sie an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen (es folgten nähere Modalitäten); der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung wurde gemäß § 4 Abs. 5 KanalG abgewiesen. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die Behörde die grundsätzliche Anschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 KanalG (wenngleich ohne nähere Ausführungen) als gegeben annahm. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht lägen nicht vor. Die wasserrechtliche Bewilligung, auf welche sich die Beschwerdeführer bezögen, sei unter der auflösenden Bedingung "bis zum möglichen Anschluss an eine öffentliche Kanalisation" erteilt worden. Dies bedeute, dass mit dem Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeiten an die öffentliche Kanalanlage am 17. Oktober 2001 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vom aufrechten Bestand der wasserrechtlichen Bewilligung ausgegangen werden könne.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Es treffe nicht zu, dass die wasserrechtliche Bewilligung unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden sei. Im Übrigen hätten sie bei der Wasserrechtsbehörde fristgerecht einen "Antrag auf Wiederverleihung des Wasserrechtes" gestellt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Gemäß § 21 Abs. 3 WRG sei der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 11. März 2003 brachten die Beschwerdeführer weiters vor, das Schlossgebäude mit der Hausnummer 160 sei mehr als 115 m vom Kanalstrang entfernt. Es handle sich dabei um ein völlig eigenständiges Gebäude, welches sogar über eine eigene Hausnummer verfüge. Es sei zum Haus Nr. 162 ca. 20 m entfernt. Die Gebäude hielten untereinander somit auch die gesetzlichen Abstände des § 13 Stmk. BauG ein. Es sei ausschließlich historisch bedingt, dass sich die beiden Baukörper auf dem gleichen Grundstück befänden. Eine Anschlusspflicht für das Schlossgebäude sei somit nicht gegeben.
Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, war der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederverleihung des mit Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Oktober 1988 verliehenen Rechtes für die Errichtung und den Betrieb einer näher bezeichneten biologischen Kläranlage mit dem im wasserrechtlichen Verfahren ergangenen erstinstanzlichen Bescheid vom 15. November 2002 abgewiesen worden. Dagegen hatten die Beschwerdeführer Berufung erhoben, die mit dem Spruchpunkt I. des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juni 2004 als unbegründet abgewiesen wurde. (Mit Spruchpunkt II. dieses Berufungsbescheides wurde einer Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. November 2002, soweit damit das Begehren auf Wiederverleihung einer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. April 1994 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen wurde, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid diesbezüglich behoben, was damit begründet wurde, die im Bewilligungsbescheid vom 11. April 1994 für die Bauvollendung der Anlage bestimmte Frist bis 31. Dezember 1997 sei nicht eingehalten worden, weshalb das Wassernutzungsrecht kraft Gesetzes erloschen sei; demgemäß sei der Berufung in Bezug auf den Bewilligungsbescheid vom 11. April 1994 Folge zu geben gewesen).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Dezember 2003 als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Berufungsausführungen heißt es begründend, der bestätigende Berufungsbescheid im wasserrechtlichen Verfahren vom 3. Juni 2004 sei am 11. Juni 2004 mit dem Ergebnis in Rechtskraft erwachsen, dass seit diesem Zeitpunkt durch den Wegfall der wasserrechtlichen Bewilligung der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 5 KanalG nicht mehr bestehe.
Die Argumentation der Beschwerdeführer, das Schlossgebäude unterliege nicht der Anschlusspflicht, weil es mehr als 100 m vom Kanalstrang entfernt sei, sei nicht zutreffend. Wie den Anmerkungen 1 und 2 zu § 4 KanalG in Rupprecht/Perner/Frank, Bauvorschriften für das Land Steiermark8, S. 558, zu entnehmen sei, solle primär für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Grundstücke die Anschlussverpflichtung gegeben sein bzw. ein Anschluss der Hof- und sonstigen Nebengebäude nicht erfolgen, wenn von ihnen keine Schmutz- oder Regenwässer abzuleiten seien. Die räumliche Nähe zum anschlusspflichtigen Bauwerk sei daher nicht ausreichend für die Anschlussverpflichtung.
Aus diesen Anmerkungen gehe in Verbindung mit dem Gesetzestext klar hervor, dass primär alle auf einem Grundstück befindlichen Gebäude mit Schmutz- oder Regenwasseranfall dann der Anschlusspflicht unterlägen, wenn die kürzeste Entfernung eines dieser Bauwerke von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m betrage. Weshalb das Schlossgebäude mit unbestrittenem Abwasseranfall von dieser Anschlussverpflichtung ausgenommen sein sollte, müsse unerfindlich bleiben: Abgesehen davon, dass das KanalG keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung baugesetzlicher Abstandsregeln biete, könne auf Grund der Situierung der Objekte Nr. 162a, 162 und 160 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück kein Zweifel daran bestehen, dass sie "auf Grund ihres Ensemblecharakters als einander räumlich nahe anzusehen" seien, wobei auf Grund der Liegenschaftsgröße naturgemäß "keine Einfamilienhaus-Abstände vorfindlich" seien.
Für die Beschwerdeführer sei auch mit deren Hinweis auf § 21 Abs. 3 WRG nichts zu gewinnen, weil danach der bislang Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes u.a. nur dann habe, wenn die Wassernutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolge. Nun sei in der abweislichen Berufungsentscheidung im wasserrechtlichen Verfahren vom 3. Juni 2004 ausdrücklich festgestellt worden, dass die verfahrensgegenständliche Anlage schon im Hinblick auf den fehlenden Ablauf in den weiterführenden Kanal einschließlich des Einlaufbereiches zur Mur nicht dem Stand der Technik entspreche. Es bedürfe daher keiner weiteren Begründung dafür, dass die Versickerung der Anlagenabwässer in einem näher bezeichneten Schutzgebiet statt deren Einleitung in die Mur unter (der untersagten) Mitbenutzung näher bezeichneter Entwässerungsanlagen eine dermaßen wesentliche Änderung der Abwasserreinigungsanlage darstelle, dass diese als eigenmächtige Neuerung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG im öffentlichen Interesse umgehend zu beseitigen sein werde. Daran vermöge auch eine allfällige Anrufung der Höchstgerichte nichts zu ändern.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Kanalgesetz 1988 (kurz: KanalG), LGBl. Nr. 79, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 1 KanalG sind die im Bauland oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten und zu entsorgen.
§ 4 KanalG lautet auszugsweise:
"§ 4 (1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d. g. F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlusspflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlussverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlusslänge von höchstens 100 m zu tragen.
(2) ...
(3) Für außerhalb des Anschlussverpflichtungsbereiches bestehende oder künftig zu errichtende Bauwerke besteht eine Anschlussverpflichtung dann, wenn der Mehraufwand für die Errichtung der Kanalanlage außerhalb des Anschlussverpflichtungsbereiches von der Gemeinde getragen und Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird.
(4) ...
(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.
(6) ... "
Nach § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 (der Paragraph zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997), können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
Die Beschwerdeführer bestreiten, wie schon im Berufungsverfahren, die von den Behörden angenommene Anschlusspflicht hinsichtlich des Schlossgebäudes (Nr. 160). Gemäß der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde eine Anschlusspflicht auch des Schlossgebäudes gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz KanalG angenommen, was damit begründet wurde, dass die Gebäude "auf Grund ihres Ensemblecharakters als einander räumlich nahe anzusehen" seien (das heißt, weil das Schlossgebäude zu anderen anschlusspflichtigen Gebäuden auf demselben Grundstück "eng benachbart" im Sinne der genannten Gesetzesstelle sei). Die belangte Behörde hat dabei verkannt, dass es auf einen "Ensemblecharakter" bzw. vergleichbare ästhetische Momente nicht ankommt, sondern vielmehr darauf, dass die Gebäude (wenn schon nicht in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen, was hier unbestritten nicht der Fall ist, so doch) "eng benachbart sind". Diese räumliche Erweiterung der im ersten Satz des § 4 Abs. 1 KanalG normierten Anschlussverpflichtung ist (schon abgesehen vom Wortlaut - arg: "in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder eng benachbart sind") restriktiv auszulegen. Ob nun das Schlossgebäude zu einem anschlusspflichtigen Bauwerk desselben Grundstückseigentümers "eng benachbart" ist, kann im Beschwerdefall nicht beurteilt werden, weil die belangte Behörde es unterlassen hat, die entsprechenden Abstände festzustellen. Trifft das Beschwerdevorbringen zu, die Gebäude seien voneinander 20 m entfernt, wären sie rechtlich gesehen nicht "eng benachbart" im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Satz KanalG. (Damit, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 dritter Satz bzw. des § 4 Abs. 3 KanalG gegeben wären, hat die belangte Behörde nicht argumentiert und es können diese Voraussetzungen bei der gegebenen Verfahrenslage auch nicht als gegeben angenommen werden).
Soweit (hinsichtlich der übrigen Gebäude unbestritten) eine Anschlussverpflichtung zu bejahen ist, machen die Beschwerdeführer den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 5 KanalG geltend.
Die belangte Behörde hat das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verneint und hat in diesem Zusammenhang damit argumentiert, die erteilte wasserrechtliche Bewilligung sei mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des im wasserrechtlichen Verfahren ergangenen abweislichen Berufungsbescheides weggefallen. Dem halten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 zutreffend entgegen, dass sie den im wasserrechtlichen Verfahren ergangenen Berufungsbescheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft haben (das Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2004/07/0124 anhängig, wobei die Beschwerde im Übrigen am 27. Juli 2004, also noch vor der Verfassung des angefochtenen Bescheides eingebracht wurde). Diese "Hauptbegründung" der belangten Behörde erweist sich demnach als nicht tragfähig.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass allein mit dem Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung einer Kläranlage die in § 4 Abs. 5 KanalG genannten Voraussetzungen noch nicht gleichsam zwingend oder "automatisch" als erfüllt anzusehen sind. Die Behörden haben vielmehr in Vollziehung dieser Bestimmung allfällige sich daraus ergebende weitere Gesichtspunkte selbst zu prüfen (siehe dazu das zwischenzeitig ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0106). Auch dann, wenn für die Kläranlage der Beschwerdeführer eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung bestehen sollte, bedeutet dies rechtlich noch nicht zwingend, dass (allein deshalb) eine "schadlose Entsorgung" im Sinne des § 4 Abs. 5 KanalG gewährleistet wäre. Die belangte Behörde war daher berechtigt, die Frage dieser schadlosen Entsorgung zu prüfen. Mit diesem Aspekt hat sie sich aber nicht, jedenfalls nicht ausreichend und nicht in einem mängelfreien Verfahren, auseinander gesetzt. Selbst wenn man nämlich die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer "Hilfsbegründung", die Voraussetzungen für die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung lägen ohnedies nicht vor, dahin umdeuten würde, eine schadlose Entsorgung der Abwässer sei nicht gegeben, wäre daraus bei der gegebenen Verfahrenslage für die belangte Behörde noch nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde hat nämlich die Beschwerdeführer mit diesen Argumenten, welche sie der Begründung des im wasserrechtlichen Verfahren ergangenen Berufungsbescheides entnommen hat, erstmals mit dem angefochtenen Bescheid konfrontiert. In der Beschwerde bestreiten aber die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde herangezogene Tatsachenannahmen (die Feststellung, ihre Kläranlage entspreche schon im Hinblick auf den fehlenden Ablauf in den weiterführenden Kanal einschließlich des Einlaufsbereichs der Mur nicht dem Stand der Technik, sei aktenwidrig, und es sei auch unzutreffend, dass die Mitbenutzung der näher bezeichneten Entwässerungskanalanlagen rechtswidrig erfolge) und machen weiter geltend, die Anlage entspreche dem Stand der Technik, was sich aus Befunden vom Oktober und November 2002 ergebe. Dazu bedarf es aber einer näheren Auseinandersetzung mit diesen Argumenten.
Damit erweist sich auch die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der angestrebten Ausnahmebewilligung beim gegebenen Verfahrensstand als nicht tragfähig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren (angesprochen wird ein "Streitgenossenzuschlag" bzw. eine überhöhte Pauschalgebühr) war daher abzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060155.X00Im RIS seit
18.02.2005