Norm
ABGB §1101 ERechtssatz
Unter dem in § 33 Abs 2 MRG verwendeten Begriff des „geschuldeten Betrages" ist bei Abschluss eines Zwangsausgleiches nur die auf die Mietzinsforderung entfallende Quote zu verstehen, weil der Schuldner nur für diese persönlich haftet. Das eine reine Sachhaftung begründende Bestandgeberpfandrecht nach § 1101 ABGB ist ohne Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Betrages im Sinn des § 33 Abs 2 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122363Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009