RS OGH 2007/6/27 8Ob74/07a

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Norm

ABGB §1101 E
KO §156 Abs1
MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Unter dem in § 33 Abs 2 MRG verwendeten Begriff des „geschuldeten Betrages" ist bei Abschluss eines Zwangsausgleiches nur die auf die Mietzinsforderung entfallende Quote zu verstehen, weil der Schuldner nur für diese persönlich haftet. Das eine reine Sachhaftung begründende Bestandgeberpfandrecht nach § 1101 ABGB ist ohne Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Betrages im Sinn des § 33 Abs 2 MRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122363

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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