Norm
MRG §8Rechtssatz
Die Frage der Benützung einer allen Mietern zugänglichen Waschküche ist wie die Frage der aus dem Bestandrecht erfließenden Rechte auf Benützung des allgemeinen Teiles zu beurteilen und unterliegt damit nicht der separaten Aufkündigung nach § 31 MRG, sondern dem Verfahren nach §§ 8 ff MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122362Dokumentnummer
JJR_20070627_OGH0002_0080OB00040_07A0000_001