RS OGH 2007/6/27 8Ob135/06w, 2Ob189/07v, 16Ok7/07, 1Ob130/07k, 3Ob18/08f, 6Ob134/08m, 16Ok8/08, 2Ob2

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Norm

ZPO §182
ZPO §182a

Rechtssatz

§ 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122365

Im RIS seit

27.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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