RS OGH 2007/6/28 3Ob24/07m, 13Bkd4/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2007
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Norm

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VA
ABGB §1425 VB
DSt 1990 §1 G: RAO §10
RAO §19a Abs1
RAO §19a Abs3

Rechtssatz

Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach § 19a Abs 3 RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 24/07m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 24/07m
  • 13 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 25.02.2008 13 Bkd 4/07
    Beisatz: Hier: Berufspflichtverletzung und Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes angenommen, weil der letzte Anwalt die Prozesskosten zunächst auf ein Sparbuch in seinem alleinigen Verfügungsbereich einzahlte und dann (somit als Verwahrer für zwei Anspruchswerber) vor gerichtlicher Entscheidung über das Honorar des früheren Anwalts an den Mandanten auszahlte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122249

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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