Norm
ABGB §896Rechtssatz
Der Regressanspruch gemäß § 1302 letzter Halbsatz ABGB beruht nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis und richtet sich nach § 896 ABGB. Er ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis" richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122266Im RIS seit
28.07.2007Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019