Norm
ABGB §933a Abs1Rechtssatz
§ 933a Abs 1 ABGB schreibt als lex specialis, die den §§ 1295 ff ABGB vorgeht, den in jüngerer Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz explizit im Gesetz fest (arg: „auch"); damit wird klargestellt, dass der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten (= schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten) Mängel auch Anspruch auf Schadenersatz hat.
Demgemäß sind Geldersatzansprüche - auch neben dem Recht auf Wandlung eines Kaufvertrages keineswegs ausgeschlossenen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122651Im RIS seit
03.08.2007Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022