Norm
EO §368Rechtssatz
Wenn nach Rechtskraft des Verschaffungstitels eine „Nachfrist" gesetzt wird, beginnt zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Verjährungsfrist; es kommt ihm vielmehr auch für die Fragen, ob und in welcher Höhe die Klägerin Interessenersatz nach § 368 EO aufgrund der Nichterfüllung des „Verschaffungstitels" begehren kann, ausschlaggebende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122316Im RIS seit
05.08.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013