Norm
ZPO §502 Abs1 HI2Rechtssatz
Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums ist auch im Wettbewerbsrecht primär Aufgabe der zweiten Instanzen. Somit gelten auch hier die allgemeinen Kriterien für die Zulässigkeit der Revision.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Zur älteren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0043014.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122243Im RIS seit
09.08.2007Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016