RS OGH 2007/7/10 4Ob121/07h, 4Ob105/08g, 4Ob209/08a, 4Ob13/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2007
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Norm

ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 HIII3
UWG allg

Rechtssatz

Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums ist auch im Wettbewerbsrecht primär Aufgabe der zweiten Instanzen. Somit gelten auch hier die allgemeinen Kriterien für die Zulässigkeit der Revision.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bem: Zur älteren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0043014.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122243

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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