RS OGH 2007/7/10 4Ob103/07m, 3Ob195/09m, 4Ob51/10v, 4Ob13/16i, 4Ob88/17w, 4Ob21/18v, 4Ob101/18h, 4Ob

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Veröffentlicht am 10.07.2007
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Norm

UrhG §1 Abs1
ZPO §502 Abs1 HIII3

Rechtssatz

Ob sich eine Schöpfung auf Grund ihrer Originalität hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122254

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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