Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Gesetzliche Regelungen haben keinen unmittelbaren (normativen) Einfluss auf das - für die Anwendung von § 2 UWG allein maßgebende - Verständnis der beanstandeten Werbung durch die angesprochenen Kreise. Solche Regelungen könnten aber durch ihre längere Anwendung und die damit verbundene Publizität dazu führen, dass sich (auch) dieses Verständnis ändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122261Dokumentnummer
JJR_20070710_OGH0002_0040OB00131_07D0000_002