RS OGH 2007/7/10 4Ob131/07d

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Veröffentlicht am 10.07.2007
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Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

Gesetzliche Regelungen haben keinen unmittelbaren (normativen) Einfluss auf das - für die Anwendung von § 2 UWG allein maßgebende - Verständnis der beanstandeten Werbung durch die angesprochenen Kreise. Solche Regelungen könnten aber durch ihre längere Anwendung und die damit verbundene Publizität dazu führen, dass sich (auch) dieses Verständnis ändert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 131/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 131/07d
    Beisatz: Hier: Verständnis von „Stromkosten" nach Trennung von Stromanbietern und Netzbetreibern durch das ElWOG. (T1): Bem: So bereits 4 Ob 245/06t zur Berufsbezeichnung „gewerblicher Architekt". (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122261

Dokumentnummer

JJR_20070710_OGH0002_0040OB00131_07D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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