RS OGH 2007/7/10 14Ns18/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2007
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Norm

StPO §58

Rechtssatz

In den Fällen des § 58 StPO kommt es darauf an, dass für die gesamte ausgeschiedene Strafsache ein Gerichtsstand in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Ns 18/07v
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 14 Ns 18/07v
    Beisatz: Hier: Örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für eines der ausgeschiedenen Fakten, sodass das Landesgericht Korneuburg - und nicht das in einem anderen OLG-Sprengel gelegene Landesgericht für Strafsachen Graz - für die Führung des von ihm ausgeschiedenen Verfahrens weiterhin zuständig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122317

Dokumentnummer

JJR_20070710_OGH0002_0140NS00018_07V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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