Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Die Werbung eines reinen Stromanbieters, Verbraucher könnten durch einen Wechsel als Abnehmer zu ihm, eine bestimmte prozentuelle Ersparnis ihrer Energiekosten erzielen, ist dann nicht zur Irreführung geeignet, wenn darin zugleich in ausreichend deutlicher Weise offen gelegt wird, dass sich diese Angabe nicht auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon - nämlich die reinen Stromkosten - bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122260Dokumentnummer
JJR_20070710_OGH0002_0040OB00131_07D0000_001