Norm
UVG §4 Z3Rechtssatz
Haftvorschüsse sind nicht zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen, oder er den Unterhalt entsprechend dem Titel während der Haft weiter zahlen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122247Dokumentnummer
JJR_20070713_OGH0002_0060OB00139_07W0000_002