RS OGH 2007/7/13 6Ob139/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2007
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Norm

UVG §4 Z3

Rechtssatz

Haftvorschüsse sind nicht zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen, oder er den Unterhalt entsprechend dem Titel während der Haft weiter zahlen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 139/07w
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 139/07w
    Beisatz: Hier: Der in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebrachte Unterhaltspflichtige bezieht eine Pension. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122247

Dokumentnummer

JJR_20070713_OGH0002_0060OB00139_07W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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