Norm
ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163bRechtssatz
Partei im Verfahren nach § 163b ABGB ist neben dem Kind, dem Antragsgegner (dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll) und der Mutter auch der Mann, dessen Vaterschaft durch die positive Erledigung des Antrags verdrängt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122245Im RIS seit
12.08.2007Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011