RS OGH 2007/7/13 5Ob133/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2007
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Norm

WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §28
WEG 2002 §29
WEG 2002 §52 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Umstellung einer GAS-Zentralheizung auf Fernwärme ist eine Verwaltungsmaßnahme, die nach dem Gesetz einer Beschlussfassung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer zugänglich ist. Ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss hat den Anschein einer wirksamen Beschlussfassung für sich, auch wenn im Wohnungseigentumsvertrag für derartige Angelegenheiten die Einstimmigkeit vorgesehen ist. Ein solcher Beschluss kann nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist nicht mehr aus den in § 24 Abs 6 WEG 2002 genannten Gründen (wozu auch die angebliche Verfehlung des vertraglich vorgesehenen Erfordernisses der Einstimmigkeit gehört) angefochten werden. Die gleichzeitige Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes nach § 29 WEG führt nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist aufgrund formeller Mängel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122302

Im RIS seit

12.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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