Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Wird ein Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122240Im RIS seit
12.08.2007Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019