RS OGH 2007/7/13 6Ob139/07w, 10Ob109/08i

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Veröffentlicht am 13.07.2007
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Norm

UVG §4 Z3

Rechtssatz

Nach § 4 Z 3 UVG sind Vorschüsse zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird, wozu auch vorbeugende Maßnahmen nach §§ 21 bis 23 StGB gehören.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 139/07w
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 139/07w
  • 10 Ob 109/08i
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 109/08i
    Beisatz: Hier: Hier: Der Unterhaltsschuldner hatte als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 5 StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf §§ 51 f StVG nicht auszugehen. Keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe (§ 19 UVG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122246

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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