RS OGH 2007/7/16 13Os81/07x, 14Os16/10z (14Os17/10x), 11Os49/16i, 12Os131/18h, 14Os84/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2007
beobachten
merken

Norm

GRBG §10
StPO §281 Abs1 Z5

Rechtssatz

Aus einem Verweis auf bestimmte aktenkundige Texte ist zwar nicht grundsätzlich abzuleiten, dass sich das OLG die selbständige Annahme einer Sachverhaltsgrundlage und eine Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt erspart hätte. Dies kann aber nicht schon dann gelten, wenn ein derartiger Verweis nur für das Höchstgericht deutlich genug ist, um von einem amtswegigen Einschreiten nach § 10 GRBG iVm §§ 290, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO abzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122395

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten