RS OGH 2007/7/16 13Os81/07x, 11Os50/10b, 15Os83/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2007
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Norm

GRBG §10
StPO §179 Abs4 Z4
StPO §182 Abs4
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO hat jeder Beschluss eines OLG über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für den Gerichtshof II. Instanz ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen als rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (sog Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sog entscheidenden Tatsachen beruhen (sog Begründungsebene). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122394

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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