RS OGH 2007/7/30 12R128/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2007
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Norm

JN §43 Abs1
ZPO §448

Rechtssatz

Hat ein Gerichtshof einen Zahlungsbefehl erlassen, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann eine allenfalls vorliegende (zu spät bemerkte) Unzuständigkeit nicht mehr von Amts wegen wahrnehmen. Die Einrede der (prorogablen oder unprorogablen) sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit kann nur mehr vom Beklagten und spätestens im Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben werden. Eine Unzuständigkeitseinrede erst am Beginn der vorbereitenden Tagsatzung ist verspätet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000384

Dokumentnummer

JJR_20070730_OLG0009_01200R00128_07T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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