Norm
JN §43 Abs1Rechtssatz
Hat ein Gerichtshof einen Zahlungsbefehl erlassen, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann eine allenfalls vorliegende (zu spät bemerkte) Unzuständigkeit nicht mehr von Amts wegen wahrnehmen. Die Einrede der (prorogablen oder unprorogablen) sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit kann nur mehr vom Beklagten und spätestens im Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben werden. Eine Unzuständigkeitseinrede erst am Beginn der vorbereitenden Tagsatzung ist verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000384Dokumentnummer
JJR_20070730_OLG0009_01200R00128_07T0000_001