Norm
JN §19Rechtssatz
Aus einer außergewöhnlich raschen Entscheidungsfindung kann nicht schon der Schluss abgeleitet werden, dass eine „Voreingenommenheit" zu Gunsten einer Partei bestanden hätte. Fragt sich doch, ob tatsächlich eine allenfalls unsachliche psychologische Motive zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Parteien indizierende „Sonderbehandlung" vorlag, oder ob das außergewöhnlich rasche Vorgehen des Gerichts durch sachliche und gesetzliche Vorgaben bedingt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122367Im RIS seit
29.08.2007Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010