Norm
ZPO §19 Abs1 IARechtssatz
Der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers kann die von der Hauptpartei behauptete, vom Beklagten außer Streit gestellte Schadenshöhe nicht wirksam bestreiten; er ist daher in einem Regressprozess, in dem er vom Beklagten des Vorprozesses in Anspruch genommen wird, nicht von Einwendungen gegen die Schadenshöhe ausgeschlossen, die dem im Vorprozess ergangenen materiell rechtskräftigen Urteil zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mehrfache Streitverkündung, Streitverkündung durch beide ParteienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122420Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016