Norm
MSchG §4 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Schutzfähigkeit von zusammengesetzten Marken, etwa Werbeslogans, ist als bloß beschreibend nur dann zu verneinen, wenn der Satz oder Satzteil nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistung selbst enthält, die sie beschreibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EintragungshindernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122385Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016