Norm
ABGB §861Rechtssatz
Bei der Internetauktion eines privaten Verkäufers auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Online-Auktion, VersteigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122374Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015