RS OGH 2007/8/7 4Ob135/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Norm

ECG §20 Abs1
EVÜ allg
IPRG allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG allg

Rechtssatz

Verkauft der Seitenanbieter bei einer Internetauktion keine eigenen Sachen, sondern stellt nur eine Plattform zur Verfügung, kommt es für das anwendbare Recht nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters an, sondern auf den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer. Es ist mangels Rechtswahl primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach dem EVÜ zu beurteilen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Internetauktion, Online-Auktion, Versteigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122376

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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