Norm
ECG §20 Abs1Rechtssatz
Verkauft der Seitenanbieter bei einer Internetauktion keine eigenen Sachen, sondern stellt nur eine Plattform zur Verfügung, kommt es für das anwendbare Recht nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters an, sondern auf den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer. Es ist mangels Rechtswahl primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach dem EVÜ zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internetauktion, Online-Auktion, VersteigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122376Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011