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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des FG in Z, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 15. September 2004, Zl. Senat-WB-04-1007, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Juli 2003 um 00.40 Uhr in K ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,80 mg/l) befunden habe.
Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 540 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde (zusammengefasst) aus, die vom Beschwerdeführer erst im Verwaltungsstrafverfahren vorgebrachte Behauptung, er habe in einem Zeitabstand von weniger als 15 Minuten vor der Atemluftalkoholmessung Alkohol getrunken (sohin sei die "Wartefrist" von fünfzehn Minuten nicht eingehalten worden), sei als Schutzbehauptung zu werten, weshalb die vorgenommene Messung der Atemluftalkoholkonzentration nicht zweifelhaft sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Ihm ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.
Denn der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe zwischen der Anhaltung und der Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung die Organe der Straßenaufsicht darauf hingewiesen, dass sein letzter Alkoholkonsum weniger als 15 Minuten zurückliege. Die belangte Behörde zeigt unwidersprochen das Verhalten des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren auf (erstmalige Tatbestreitung, jedoch ohne konkrete Angaben zu Zeitpunkt und Umständen seines letzten Alkoholkonsums in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2003; erstmalig nähere Angaben dazu in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2003, somit ca. fünf Monate nach der Tat). Sie weist zu Recht auf die hg. Rechtsprechung hin, wonach es mit der Lebenserfahrung im Einklang steht, dass früheren Angaben ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit zukommt als späteren Ausführungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. August 2001, Zl. 2000/02/0098). Des Weiteren listet die belangte Behörde detailliert (vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht erklärte) inhaltliche Widersprüche der seinen Alkoholkonsum betreffenden Teile seiner Aussagen und Stellungnahmen (einerseits zueinander, anderseits auch) zu den Angaben des von ihm namhaft gemachten Entlastungszeugen B auf.
Schon aus diesen Gründen durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei der dargestellten Behauptung des Beschwerdeführers lediglich um eine Schutzbehauptung handle, um einen Grund zu finden, die vorgenommene Messung des Atemluftalkoholgehaltes als fehlerbehaftet rügen zu können.
Es hätte demnach der (belastenden) Aussagen der Organe der Straßenaufsicht gar nicht mehr bedurft, weshalb auch die Verfahrensrügen, die sich mit der Beschaffung und Verwertung dieser Aussagen auseinandersetzen, ins Leere gehen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 25. Jänner 2005
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020352.X00Im RIS seit
10.03.2005