Norm
ABGB §1295 IA3aRechtssatz
Das Unterbleiben der Aufklärung über unterschiedlich hohe Rückfallraten von alternativen Behandlungsmethoden führt nicht dazu, dass der belangte Arzt nach einer lege artis gewählten und durchgeführten Behandlung den Beweis erbringen müsste, dass es auch bei jener Behandlungsmethode zu einem Rückfall gekommen wäre, die nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung gewählt worden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BeweislastumkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122361Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010