RS OGH 2007/8/7 4Ob137/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Norm

ABGB §1295 IA3a
ABGB §1299 A1
ABGB §1299 B
ZPO §266 B
ZPO §272 C

Rechtssatz

Das Unterbleiben der Aufklärung über unterschiedlich hohe Rückfallraten von alternativen Behandlungsmethoden führt nicht dazu, dass der belangte Arzt nach einer lege artis gewählten und durchgeführten Behandlung den Beweis erbringen müsste, dass es auch bei jener Behandlungsmethode zu einem Rückfall gekommen wäre, die nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung gewählt worden wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beweislastumkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122361

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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