Norm
ABGB §934Rechtssatz
Ein bei einer Auktion auf einer Internetplattform zustande gekommener Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internetauktion, Online-Auktion, Versteigerung, laesio enormisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122375Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010