Norm
StPO §246Rechtssatz
Aus einem Erhebungsverbot folgt zwar keineswegs zwingend ein Verwertungsverbot. Die Frage, ob mit einem Erhebungsverbot ein Verwertungsverbot einhergeht, ist vielmehr für jedes einzelne Erhebungsverbot eigens zu beantworten. Mit dem Beweiserhebungsverbot des §252 Abs1 StPO geht ein Beweisverwertungsverbot einher.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122829Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009