Norm
AVRAG §3Rechtssatz
Macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch und akzeptiert eine frist- und termingerechte Kündigung nach einem Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG, besteht keine rechtfertigende Grundlage, über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus - etwa vergleichbar begünstigten Behinderten - für eine weitergehende Zeitspanne (hier: drei Monate) Kündigungsentschädigung zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122357Im RIS seit
07.09.2007Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021