Norm
ArbVG §22Rechtssatz
Bereits der Bestand einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber ist (bei Mangel einer Satzung) ausschlaggebend dafür, dass eine Festsetzung von Mindestlohntarifen nicht mehr erfolgen kann, gleichgültig, ob tatsächlich ein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122368Im RIS seit
07.09.2007Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013