Norm
ABGB §802Rechtssatz
Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122722Im RIS seit
08.09.2007Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012