Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Ein Konkursgläubiger, der bei der Verteilung zu Unrecht übergangen wurde, verletzt seine Rettungspflicht im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, wenn er trotz Aufforderung weder in den Verteilungsentwurf Einsicht nimmt und Erinnerungen erhebt, noch den Verteilungsbeschluss mit Rekurs bekämpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122417Im RIS seit
13.09.2007Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010