RS OGH 2007/8/23 12Os36/07x, 15Os148/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2007
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Norm

MedienG §9

Rechtssatz

Vor Beantwortung der Frage, welchen Bedeutungsinhalt die vom Antragsteller mittels Kontradiktion bekämpfte Erklärung aufweist, sind zunächst die (rechtlichen) Kriterien des heranzuziehenden Empfängerhorizonts zu bestimmen, um sodann zu ermitteln, ob die im Antrag genannte Textpassage als selbstständige und damit einer Gegendarstellung gemäß § 9 Abs 1 MedienG zugängliche Tatsachenmitteilung anzusehen ist, auf deren Veröffentlichung ein Anspruch besteht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 36/07x
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
  • 15 Os 148/11w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 148/11w
    Vgl; Beisatz: Auch Schlüsse, die der Medienkonsument aus einer Behauptung zieht, sind gegendarstellungsfähig. (T1); Beisatz: Der (Bedeutungs-)Inhalt der Erstmitteilung setzt die Grenzen für die Gegendarstellung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122935

Im RIS seit

22.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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