RS OGH 2007/8/29 13Os96/07b, 13Os141/08x (13Os167/08w), 11Os10/10w, 7Ob59/10t (7Ob169/10v), 7Ob64/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2007
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Norm

GRBG §1 Abs1
GRBG §2 Abs1
MRK Art5 II1
MRK Art5 II2
MRK Art5 III4a
4.ZPMRK Art2

Rechtssatz

Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung (vgl dazu auch 14 Os 32/07y). Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Art 2 4. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit im Sinne der Bewegungsfreiheit, wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4, 190 Abs 2 StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 96/07b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 13 Os 96/07b
  • 13 Os 141/08x
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 141/08x
    Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel. (T1)
  • 11 Os 10/10w
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 10/10w
    Auch
  • 7 Ob 59/10t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 59/10t
    Vgl; Beisatz: Die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde in einem Pflegschaftsverfahren ist unzulässig. (T2)
  • 7 Ob 64/14h
    Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 64/14h
    Auch; Beisatz: § 1 Abs 1 GRBG räumt das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde nur dem durch inländische strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Betroffenen ein. Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt daher eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung. (T3); Beis wie T2
  • 14 Os 123/14s
    Entscheidungstext OGH 01.12.2014 14 Os 123/14s
    Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T4)
  • 11 Os 51/16h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 11 Os 51/16h
    Auch
  • 15 Os 116/19a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2019 15 Os 116/19a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122464

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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