Norm
VersVG §6 Abs2 B3Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Lenker „die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist", sind die führerscheinrechtlichen Vorschriften des Unfallortes maßgeblich. Bei Auslandsschäden verfügt demnach ein Lenker über eine entsprechende Lenkerberechtigung, dessen Fahrerlaubnis in dem fraglichen Land gültig ist. Da Art 5.2.1 der AKIB2005 keine für den Lenker des Fahrzeuges „in Österreich" vorgeschriebene Lenkerberechtigung fordert, ist bei einem Unfall im Ausland darauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
FührerscheinklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122432Im RIS seit
28.09.2007Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022