Norm
ABGB §860Rechtssatz
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern am Wettbewerb ist stets zivilrechtlicher Natur. Grundsätzlich beruhen ihre Rechtsbeziehungen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122767Im RIS seit
29.09.2007Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011