Norm
ABGB §860Rechtssatz
Werden dem Sieger eines Wettbewerbes neben dem Preisgeld weitere Rechte, etwa die Vergabe des Planungsauftrages, in Aussicht gestellt, ist die Ausschreibung rechtlich nicht als Auslobung, sondern als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten zu qualifizieren (hier: Architektenwettbewerb als Realisierungswettbewerb in der Form eines geladenen Wettbewerbes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122768Im RIS seit
29.09.2007Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011