Norm
AußStrG 2005 §36 Abs2Rechtssatz
Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122728Im RIS seit
29.09.2007Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021