RS OGH 2007/8/31 37R104/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2007
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Norm

ABGB §339
ZPO §42

Rechtssatz

1. Bei noch aufrecht bestehendem Anspruch verhindert im Besitzstörungsverfahren die Klagseinschränkung auf Kosten die Stattgabe der Klage. Zur Haftung des Halters eines Kfz für Besitzstörungshandlungen des Lenkers.

2. Eine unvertretene Partei kann für die Reiseauslagen Ersatz begehren. Dieser umfasst bei einer unzumutbaren Anreise durch öffentliche Verkehrsmittel das amtliche Kilometergeld.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Halter; Besitzstörung; Klagseinschränkung; Reisekosten; Kilometergeld;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000138

Dokumentnummer

JJR_20070831_LG00309_03700R00104_07D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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