Norm
UWG §1 D2dRechtssatz
Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, um so eher wird die Äußerung zulässig sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
MeinungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122468Im RIS seit
04.10.2007Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020