Norm
ABGB §19Rechtssatz
Das Anhalten eines „Schwarzfahrers" unbekannter Identität, der der Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG verdächtig ist, durch Kontrollorgane eines Massenbeförderungsunternehmens zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Schwarzfahrer ist erlaubt und angemessen, auch wenn es die tatbestandliche Mindestdauer einer Freiheitsentziehung (§ 99 Abs 1 StGB) erreicht. Sie ist erlaubte Selbsthilfe gemäß §§ 19, 344 ABGB, gegen die keine Notwehr zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122592Im RIS seit
06.10.2007Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015