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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des P, vertreten durch Mag. Dr. Verena Baumgartner-Gabriel, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kreuzgasse 2c, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 22. Juli 2004, Zl. IV- 1007760/FR/04, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 11. Jänner 2001 in das Bundesgebiet eingereist ist und sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen sowie von der Asylbehörde nach § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien zulässig ist.
Mit Antrag vom 5. Juli 2004 begehrte der Beschwerdeführer einen Abschiebungsaufschub mit der Begründung, dass seine Frau und er seit dem Jahr 2003 bei der Firma "Hurtig & Flink" tätig seien, die drei Kinder in Graz die Schule besuchen würden und in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles die vorgenommene Interessenabwägung nicht zu seinem Nachteil hätte ausfallen dürfen. Es bestehe ein Eingriff in sein Privatleben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2004 wies die belangte Behörde den zitierten Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits im aufenthaltsbeendenden Verfahren - gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 15. November 2002 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden - berücksichtigt und gewürdigt worden seien. Im Verfahren wegen Erteilung eines Abschiebungsaufschubes seien diese Umstände nicht neuerlich zu prüfen. Auf Umstände, die nach Ansicht eines Fremden den Wegfall der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, bewirken würden, sei nicht Bedacht zu nehmen. Im Verfahren gemäß § 56 Abs. 2 FrG sei lediglich zu beurteilen, ob eine Bedrohung gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bestehe oder ob die Abschiebung tatsächlich unmöglich erscheine. Aus den Aktenunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sei. Diesbezüglich liege eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung jedoch nur dann vor, wenn der einer Abschiebung entgegenstehende Grund vom Fremden nicht selbst auf zumutbare Weise beseitigt werden könne. Im Hinblick darauf müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht einmal den Versuch unternommen habe, über die armenische Vertretungsbehörde im Bundesgebiet zu einem Reisedokument zu gelangen, obwohl er nach negativem Abschluss des Asylverfahrens bzw. Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht mit dem Verbleib im Bundesgebiet habe rechnen dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben, wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag in keiner Weise die zitierten Voraussetzungen für einen Abschiebungsaufschub angesprochen hat, ist der behördliche Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den genannten Staat auf Basis des unverändert gebliebenen Sachverhaltes nicht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2004/21/0013). Im gegenständlichen Antrag sind auch keinerlei Ausführungen zu einer Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen enthalten. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie hätte versäumt, darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer "die für die Entscheidung erheblichen Angaben bzw. Umstände näher bzw. genauer erläutert". Es ist nämlich nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen oder eine Verfahrenspartei oder andere Beteiligte in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 13a AVG/E 1. angeführte Rechtsprechung).
Die Beschwerde zeigt in keiner Weise eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht - im Umfang des Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 25. Jänner 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004210221.X00Im RIS seit
26.04.2005