RS OGH 2007/9/6 15Os85/07z, 25Os7/15i, 15Os28/18h, 25Ds1/21w, 6Ob9/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2007
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Norm

StGB §114 Abs1
MRK Art6 I
MRK Art10 II1

Rechtssatz

Der im Zivilverfahren Beklagte wie auch der im Strafverfahren Angeklagte handelt zwar - sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht - grundsätzlich, aber nicht unter allen Umständen in Ausübung eines Rechts iSd § 114 StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen oder strafrechtlich relevanter Vorwürfe im entsprechenden Verfahren schriftlich oder mündlich zur Sache Stellung bezieht. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 85/07z
    Entscheidungstext OGH 06.09.2007 15 Os 85/07z
  • 25 Os 7/15i
    Entscheidungstext OGH 05.09.2016 25 Os 7/15i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kläger im Zivilverfahren, Offenbarung einer Disziplinarangelegenheit. (T1)
  • 15 Os 28/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 28/18h
    Auch
  • 25 Ds 1/21w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 25 Ds 1/21w
    Vgl; Beisatz: Hier: Beklagter im Zivilverfahren; den Tatsachen entsprechendes Vorbringen, dass gegen einen Zeugen (einen Rechtsanwalt) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht des Betrugs nach § 146 StGB anhängig ist, um dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern. (T2)
  • 6 Ob 9/22z
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 9/22z
    Beisatz: In diesem Rahmen ist es auch legitim, über ein Bestreiten der gegen den Äußernden im Zivil? oder Strafverfahren erhobenen Vorwürfe hinausgehende ehrenrührige Anschuldigungen gegen den Prozessgegner oder einen Zeugen zu erheben, die dessen Glaubwürdigkeit erschüttern sollen. (T3)

Schlagworte

Freiheit der Meinungsäußerung; Grundsätze des „fair trial“

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122921

Im RIS seit

06.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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